Ambulante Pflege (häusliche Pflege)
Im Rahmen der ambulanten Pflege werden körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Hilfe bei der Haushaltsführung erbracht. Für diese Tätigkeiten stehen Ihnen nachfolgende Budget`s zur Verfügung.
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
Sachleistungen (erbracht durch einen Pflegedienst)
Budget (zur Verfügung stehendes Geld um Leistungen beim Pflegedienst einzukaufen)
Pflegegrad 1 kein Budget
Pflegegrad 2 bis zu 761,- € im Monat
Pflegegrad 3 bis zu 1.432,- € im Monat
Pflegegrad 4 bis zu 1.778,- € im Monat
Pflegegrad 5 bis zu 2.200,- € im Monat
Einen Antrag auf einen Pflegegrad finden Sie in unserem Bereich Anträge.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Geldleistungen (erbracht durch den Angehörigen / Freunde)
Zahlungen an den Pflegebedürftigen zur Sicherstellung der privaten Pflege
Pflegegrad 1 keine Zahlung
Pflegegrad 2 bis zu 332,- € im Monat
Pflegegrad 3 bis zu 573,- € im Monat
Pflegegrad 4 bis zu 799,- € im Monat
Pflegegrad 5 bis zu 989,- € im Monat
Einen Antrag auf einen Pflegegrad finden Sie in unserem Bereich Anträge.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
Kombinationsleistungen (Kombination aus Sachleistungen (Pflegedienst) und Geldleistungen (private Pflege))
Beispiel bei Pflegegrad 2:
Der Pflegedienst erbringt monatliche Leistungen in Höhe von 380,50 € dann
werden noch 166,- € monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Einen Antrag auf Kombinationsleistung finden Sie in unserem Bereich Anträge.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Betreuungs- und Entlastungsleistungen können von jedem Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) in Anspruch genommen werden.
Der Entlastungsbetrag ist dazu gedacht, beispielsweise eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.
Werden die 125,- € in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft dann wird das Restbudget auf den folgenden Monat übertragen. Alle Restbudgets werden aber maximal 6 Monate in das nächste Kalenderjahr übertragen.
Beispiel: Das komplette Budget aus dem Kalenderjahr 2023 in Höhe von 1.500,- € (12x125,- €) wurde noch nicht aufgebraucht, so kann dieses Restbudget noch bis zum 30.06.2024 verbraucht werden. Nach dem 30.06.24 wird das nicht genutzte Restbudget aus dem Kalenderjahr 2023 gelöscht.
Pflegegrad 1 bis zu 125,- € im Monat
Pflegegrad 2 bis zu 125,- € im Monat
Pflegegrad 3 bis zu 125,- € im Monat
Pflegegrad 4 bis zu 125,- € im Monat
Pflegegrad 5 bis zu 125,- € im Monat
Einen Antrag auf einen Pflegegrad finden Sie in unserem Bereich Anträge.
Verhinderungspflege § 39 SGB
XI
Dieses Angebot ermöglicht pflegenden Angehörigen, sich eine Auszeit zu
nehmen - sowohl für einige Stunden in der Woche, als auch für ein paar Tage oder Wochen (max. 6 Wochen) Urlaub. Auch bei Erkrankung der Pflegeperson springt die Verhinderungspflege ein und
finanziert eine
Ersatzpflege.
Bis zu 1.612,- € stehen als Budget im Kalenderjahr zur Verfügung. Wenn Ansprüche aus der Kurzzeitpflege umgewandelt werden, kommen noch 806,- € zum Budget der Verhinderungspflege dazu. (Max. 2.418,- €)
Einen Antrag auf Verhinderungspflege finden Sie in unserem Bereich Anträge.
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen.
Intervall der Beratung
Pflegegrad 1 (kann) einmal halbjährlich
Pflegegrad 2 einmal halbjährlich
Pflegegrad
3 einmal halbjährlich
Pflegegrad
4 einmal
vierteljährlich
Pflegegrad 5 einmal vierteljährlich
Der Beratungseinsatz wird von der Pflegekasse separat bezahlt.
Bitte sprechen Sie uns
an, wenn Sie noch weitere Fragen haben.